Satzung der UTG

 

Die Satzung der UTG RLP - BW e.V. können Sie als PDF-Datei hier downloaden.

 

SATZUNG

Deutsch:UNION TÜRKISCHER GEMEINDEN  RHEINLAND PFALZ – BADEN WÜRTENBERG e.V.

Türkisch: RHEINLAND PFALZ – BADEN WÜRTENBERG  TÜRK TOPLUMU PLATFORMU BIRLIGI

Englisch: UNION TURKISH COMMUNITY RHEINLAND PFALZ – BADEN WÜRTENBERG e.V.

Gekürzt:  UTG.RLP-BW

Präambel

Wir Bürgerinnen und Bürger türkischer Herkunft, haben uns dauerhaft in der Bundesrepublik Deutschland niedergelassen. Deutschland ist unsere neue Heimat und die Heimat unserer Kinder und nachkommender Generationen, die hier geboren sind und hier aufwachsen. Wir wollen in Deutschland mit allen Bevölkerungsteilen dieses Landes gleichberechtigt, in Würde, Lebenssicherheit, Frieden, Freundschaft und Solidarität leben. Wir wollen nach dem Grundsatz der Gleichstellung und Gleichbehandlung zur Verwirklichung unserer Rechte als kulturelle Minderheit in allen rechtlichen, sozialen, politischen, ökonomischen und kulturellen Bereichen unseren Beitrag leisten. Wir wollen unsere fortschreitende Identität als kulturelle Minderheit vom Staat geschützt und gefördert sehen.

§ 1  Name und Sitz des Vereins

1.1   Der Verein führt den Namen in Deutsch: „Union Türkischer Gemeinden RHEINLAND PFALZ – BADEN WÜRTENBERG e.V.“,

in Türkisch: „RHEINLAND PFALZ – BADEN WÜRTENBERG  Türk Toplumu Platformu Birliyi “,

in Englisch: „UNION Turkish Communnity RHEINLAND PFALZ – BADEN WÜRTENBERG e.V.“,

gekürzt; UTG.RLP-BW

1.2 Der Verein hat seinen Sitz in Ludwigshafen.

1.3 Die Geschäftsführung wechselt jeweils an den Ort, an dem der erste Vorsitzende seinen Wohnsitz hat.

§ 2 Zweck des Vereins, Vereinsziele 

2.1 Die in der Präambel genannten Ziele streben wir an:

a) durch konsequentes Eintreten für gleiche Rechte aller Bevölkerungsteile in Deutschland,

b) zwecke des Vereins sind die Förderung der internationalen Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens, die Förderung der Jugendhilfe sowie die Förderung der Erziehung und Bildung.

2.2 Die Ziele dieser Satzung wollen wir durch folgende Maßnahmen verwirklichen:

a) Durchführung von Bildungs-, Kultur- und Diskussionsveranstaltungen, von Ausstellungen und musikalischen Aufführungen mit dem Ziel, die unterschiedlichen Kulturen einander näher zu bringen.

b) Durchführung von Beratungen, Kursen und Seminaren zu den o.g. Themenbereichen, welche geeignet sind, die Einwandererbevölkerung mit Kultur, Geschichte, Religion und Rechtssystem Deutschlands vertraut zu machen und ihnen dadurch die Integration in diese sowie das Leben in dieser Gesellschaft zu erleichtern.

c) Durchführung von Veranstaltungen, Tagungen, Konferenzen, Foren, Bildung von Arbeitsgruppen, Entwicklung, Durchführung und Unterstützung von Projekten, zu den Themen und Aufgabenbereichen, die geeignet sind, die Beziehungen zwischen Deutschland und der Türkei zu verbessern und Vorurteile abzubauen.

d) Durchführung von Projekten, die der Erziehung und beruflichen Qualifizierung Jugendlicher und junger Erwachsener dienen, um ihnen einen gleichberechtigten Zugang zum Arbeitsmarkt zu ermöglichen.

e) Durchführung von Projekten die der Jugendpflege und Jugendfürsorge dienen. Dies beinhaltet sowohl den Austausch von Jugendgruppen aus Deutschland und der Türkei als auch Angebote an in Deutschland lebende Jugendliche die geeignet sind, ihnen eine konfliktfreie Freizeit zu ermöglichen.

§ 3 Gemeinnützigkeit 

3.1 Die UTG.RLP-BW  e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabeordnung.

3.2 Sie ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3.3 Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

3.4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.

3.5 Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus mitteln des Vereins. 

§ 4 Grundprinzipien 

4.1 Die UTG.RLP-BW e.V. ist ein pluralistischer, freiheitlicher, demokratischer  und rechtsstaatlichen Prinzipien verpflichteter Verein. Die UTG.RLP-BW  e.V. verpflichtet sich, die Würde des Menschen ohne Unterscheidung deren Religion, Konfession, Sprache,  Hautfarbe und  Herkunft zu achten. In Grundsatzfragen wird das Konsensprinzip angestrebt.

4.2 Personen oder Organisationen, die Verfassung nicht anerkennen, rassistisch und fanatisch orientiert sind, die Gewaltanwendung als politisches Mittel ansehen, dürfen nicht in die Gemeinde aufgenommen werden. Ihre Aufnahme wird nicht diskutiert. Personen oder Organisationen, die rassistische Tendenzen zeigen, werden aus  der Gemeinde ausgeschlossen.

4.3 Auseinandersetzungen über politische Systeme, Regierungen, politische Parteien und Minderheitsfragen in der Türkei und der Welt gehören nicht zum Aufgabengebiet der Gemeinde, soweit sie nicht mit den oben aufgeführten Zielen in direkter Verbindung stehen. Das Recht auf diesbezügliche Aktivitäten und Stellungnahmen der einzelnen organisierten Personen und  Organisationen außerhalb der Gemeinde bleiben hiervon unberührt.

4.4 Um die Rechte der kulturellen Minderheiten durchzusetzen, wird die Gemeinde mit allen in der Bundesrepublik Deutschland vertretenen demokratischen Parteien, Gewerkschaften, Vereinen, religiöse Organisation, Institutionen, Initiativen und Personen zusammenarbeiten und mit ihnen gemeinsame Aktivitäten entwickeln.

4.5 Die Gemeinde erstrebt eine enge Zusammenarbeit mit anderen kulturellen Minderheiten auf der Grundlage der oben genannten Ziele und Prinzipien und kann mit ihnen zu diesem Zweck gemeinsame Aktionen durchführen.

 5 Die Mitgliedschaft                                                         

5.1 Die Mitgliedschaft in UTG.RLP-BW e.V. ist allen natürlichen Personen offen, die die Ziele der Gemeinde unterstützen, und 16. Lebensjahr vollendet haben.

5.2 Mitglieder sind natürliche Personen und  Fördermitglieder, die die Gemeinde finanziell unterstützen. Ehrenmitglieder: Persönlichkeiten, denen durch den Gemeinderat Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.

5.4 Der Antrag auf Mitgliedschaft wird dem Vorstand schriftlich gestellt. Über die Annahme bzw. Ablehnung entscheidet der  Vorstand mit einfacher Mehrheit. Die neue Mitgliedschaft wird dem Gemeinderat zur Bestätigung vorgelegt.

5.5 Die Mitglieder (ausgenommen Ehrenmitglieder) sind zur Entrichtung von monatlichen Beiträgen verpflichtet. Über die Änderungen der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages entscheidet die Mitgliedervollversammlung.

a) Jährliche  Mindestbeiträge sind mindestens 12.-€  für aktive Personen die Vollmitgliedschaft ist 24.- €

b) Für Fördermitglieder ist die Höhe des Jahresbeitrages nach oben unbegrenzt, jedoch mindestens  200.- €.

5.6 Die Mitgliedschaft endet durch Tod, durch Austritt und durch Ausschluss.

5.7 Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zu erklären.

5.8 Ausschluss aus der Mitgliedschaft durch den Vorschlag  und durch die einfache Entscheidung des Gemeinderates bei:

a) Zuwiderhandlungen gegen die Satzung des UTG.RLP-BW  e.V.,

b) sechsmonatlichem Beitragsrückstand nach zweimaliger schriftlicher Mahnung,

c) gegen die Entscheidung des Vorstandes kann das ausgeschlossene Mitglied in der nächsten Mitgliedervollversammlung Widerspruch erheben.

§ 6 Geschäftsjahr

6.1 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

6.2 Das erste Geschäftsjahr ist das Eintragungsjahr ins Vereinsregister.

§ 7 Organe des Vereins

7.1 die Mitgliedervollversammlung

7.2 der Gemeinderat

7.3 der Vorstand

7.4 der Kontrollrat

 § 8 Die Mitgliedervollversammlung  

8.1 Die Mitgliedervollversammlung ist das höchste Beschlussorgan des Vereins. Sie kann Beschlüsse des Vorstandes und des Gemeinderates ändern bzw. rückgängig machen.

8.2 Die Mitgliedervollversammlung findet jedes zweite Jahr  im vierten Quartal des Jahres statt.

8.3 Mitglieder, die bis zur Mitgliedervollversammlung den vollen Beitrag bezahlt haben, sind stimmberechtigt. Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht. Sie können als Gast an der Mitgliedervollversammlung teilnehmen.

8.4 Jede natürliche Person hat eine Stimme in der Mitgliedervollversammlung. Das Stimmrecht kann nicht übertragen werden.

8.5 Die Mitgliedervollversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte aller Mitglieder und Delegierten anwesend sind.  Wenn dies nicht der Fall ist, findet sie erneut mit der gleichen Tagesordnung eine Stunde später statt; dies ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder und Delegierten beschlussfähig. Auf der Einladung ist hierauf hinzuweisen.

8.6 Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Bei Wahlen sind die Kandidat/innen gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit erfolgt ein weiterer Wahlgang. Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen. Eine Abstimmung oder Wahl muss geheim erfolgen, wenn ein stimmberechtigter Delegierter dies beantragt.

8.7 Die Mitgliedervollversammlung ist mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Mitgliedervollversammlung wird durch eine Versammlungsleitung, welches einem/r Leiter/in und zwei Beisitzer/innen besteht, geleitet. Der Ablauf der Mitgliedervollversammlung ist in einem Protokoll festzuhalten, das insbesondere Tagesordnung, Anträge, Beschlüsse und bei Wahlen alle Abstimmungsergebnisse enthält. Das Protokoll ist von zwei Mitgliedern der Versammlungsleitung zu unterzeichnen und dem Vorstand vorzulegen.

8.8 Eine außerordentliche Mitgliedervollversammlung kann einberufen werden, wenn der Gemeinderat, der Vorstand oder 1/3 der Mitglieder dies  schriftlich verlangen. Rest verläuft wie bei der ordentlichen Mitgliedervollversammlung.

8.9 Aufgaben und Befugnisse der Mitgliedervollversammlung:

a) Die Feststellung der endgültigen Tagesordnung

b) Wahl der Versammlungsleitung

c) Entgegennahmen des Rechenschaftsberichts des Vorstandes

d) Entgegennahmen des Berichts des Kontrollrates

e) Entlastung des Vorstandes

f) Entlastung des Kontrollrates

g) Wahl des Vorstandes

h) Wahl des Kontrollrates

i) Beschlussfassung über die Höhe des Beitrages

j) Beschlussfassung über Änderung der Satzung

k) Beschlussfassung über die Anträge

l) Beschlussfassung über die Auflösung der  UTG.RLP-BW e.V.

§ 9 Der Gemeinderat

9.1 Der Gemeinderat besteht aus:

a) den Mitgliedern des Vorstandes.

b) den Mitgliedern des Kontrollrates

c) den Ortsvertretern

d) den Mitgliedern der Beiräte

9.2 Der Gemeinderat ist das höchste Beschlussorgan zwischen den Mitgliedervollversammlungen. Er tagt nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Jahr.

9.3 Der Gemeinderat ist nur dann beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel seiner Mitglieder anwesend ist.

9.4 Der Gemeinderat beschließt über alle Fragen, die nicht ausdrücklich der Mitgliedervollversammlung vorbehalten sind, u.a.:

a) Kommissarische Nachwahl von Mitgliedern des Vorstandes,

b) Entgegennahmen des Jahresberichts des Vorstandes,

c) Entgegennahmen des Jahresberichts des Kontrollrates

d) Einrichtung eines oder mehrerer Beiräte (Arbeitskreise, Ausschüsse)

e) Beschlussfassung über die Richtlinien zur Einsetzung von Beiräten  (Arbeitskreisen, Ausschüsse)

f) Ernennung von Ortsvertretern

g) Verleihung der Ehrenmitgliedschaft,

h) Beschlussfassung über Zusammenarbeit und Mitgliedschaft gemäß § 4.5 der Satzung, mit anderen Organisationen

i) Einberufung einer außerordentlichen Mitgliedervollversammlung.

j) Bestimmen und Entsenden der UTG.RLP-BW e.V. - Delegierten zur Dachverbänden, Arbeitskreisen, Arbeitsgemeinschaften

§ 10  Der Vorstand   

10.1 Der Vorstand besteht aus 13 Personen:

a) der/dem Vorsitzende/n

b) vier  stellvertretenden Vorsitzenden

c) der/dem Schriftführer/in,

d) der/dem Schatzmeister/in,

f) sowie sechs Beisitzer/innen

10.2 Aufgaben des Vorstandes:

a) Wahl und Aufgabenteilung des geschäftsführenden Vorstandes

b) Führung aller Geschäfte der UTG.RLP-BW e.V.

c) Vorbereitung der Sitzungen der Mitgliedervollversammlung

d) Vorbereitung  und Durchführung der Sitzungen der Gemeinderates

e) Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliedervollversammlung und Gemeinderates

f) Entscheidung über die Mitgliedschaft und Ausschluss von der UTG.RLP-BW e.V.

g) Einstellung und Kündigung von hauptamtlichen Mitarbeitern

10.3 Der geschäftsführende Vorstand

Die unter § 10.1a) bis -d) genannten 7 Vorstandsmitglieder bilden den geschäftsführenden Vorstand und führen die laufenden Geschäfte des Vereins.

10.4 Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der geschäftsführender Vorstand. Die Gemeinde wird durch die geschäftsführenden Vorstandsmitglieder zu Zweit gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

10.5 Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes a) Führung der täglichen Geschäfte der UTG.RLP-BW e.V.

b) Vorbereitung der Sitzungen des Vorstandes

c) Umsetzung der Beschlüsse des Vorstandes und des Gemeinderates

10.6 Wahl des Vorstandes

Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliedervollversammlung für zwei Jahre gewählt. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden in der Mitgliedervollversammlung in einzelnen Wahlgängen für 2 Jahre gewählt. Die restlichen 6 Mitglieder des Vorstandes sowie 2 Ersatzmitglieder werden in einem weiteren Wahlgang aus. Allen Bewerbern für dieses Amt gewählt, wobei die 3 Bewerber, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten, Mitglieder des Vorstandes, die entsprechend der Stimmenzahl folgenden 2 Bewerber Ersatzmitglieder werden. Bei der Zusammensetzung des Landesvorstandes ist zu achten, daß

a) ein ausreichender Anteil von Vertretern/innen aus einzelnen Städten und Ortschaften,

b) ein ausreichender Frauenanteil und

c) ein ausreichender Jugendanteil besonders berücksichtigt werden.

§ 11 Der Kontrollrat

11.1 Die Mitgliedervollversammlung wählt für den Kontrollrat drei Mitglieder für zwei Jahre.

11.2 Der Kontrollrat prüft mindestens halbjährlich die Kassenunterlagen und Aktivitäten des Vereins und legt den Prüfungsbericht der Mitgliedervollversammlung und Gemeinderat vor.

11.3 Der Kontrollrat hat das Recht, zu jeder Sitzung und Aktivitäten des Vereins eingeladen zu werden und jederzeit die Kassenunterlagen zu prüfen.

§ 12 Orts Vertretungen

12.1 Der Gemeinderat ernennt für die Orte, die er nötig hält, aus den dort kommenden Mitgliedern Ortsvertretern.

12.2 Für jede Orts Vertretung kann bis zur drei Vertreter ernannt werden

12.3 Ortsvertreter sind Mitglieder des Gemeinderates.

§ 13 Beiräte (Arbeitskreise, Ausschüsse) 

13.1 Der Gemeinderat und der Vorstand können aus ihrer Mitte oder aus den Mitgliedern der UTG.RLP-BW e.V. eine oder mehrere Beiräte (Arbeitskreise, Ausschüsse) einsetzen.

13.2 Diese haben die Aufgabe, den Gemeinderat und Vorstand in Sachfragen Vorarbeit zu leisten und zu beraten.

13.3 Näheres regelt eine von dem Gemeinderat zu beschließende Richtlinie.

13.4 Beiratsmitglieder sind Mitglieder des Gemeinderates 

§ 14 Mitgliedschaft der UTG.RLP-BW e.V. zu anderen Organisationen

14.1 Der Verein ist berechtigt, die Mitgliedschaft zu anderen Organisationen durch Beschluss der Mitgliedervollversammlung anzunehmen, aufzulösen, bzw. rückgängig zu machen.

§ 15 Satzungs- Änderungen

15.1 Anträge über Satzungs- Änderungen müssen vier Wochen vor einer Mitgliedervollversammlung beim Vorsitzenden eingegangen sein.

15.2 Alle satzungs- ändernden Anträge müssen mit der vorläufigen Tagesordnung und den Texten der alten und neuen Fassung den Mitgliedern zugesandt werden. Andere als die in der vorläufigen Tagesordnung genannten Bestimmungen der Satzung können auf der jeweiligen Mitgliedervollversammlung nicht geändert werden.

15.3 Satzungs- Änderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Delegierten.

15.4 Satzungs- Änderungen, die ein Gericht oder das Finanzamt für Körperschaften fordern, um die Gemeinnützigkeit sicherzustellen, dürfen vom geschäftsführenden Vorstand mit einer Mehrheit von 3/4 seiner Mitglieder beschlossen werden. Auf der Einladung zur nächsten Mitgliedervollversammlung ist darauf ausdrücklich hinzuweisen.

§ 16 Auflösung der UTG.RLP-BW e.V.

16.1 Über die Auflösung der UTG.RLP-BW  entscheidet 3/4 der Mitglieder auf  der hierfür einberufenen. Mitgliedervollversammlung.

16.2 Die Mitglieder haben keinen finanziellen Anspruch bei der Auflösung der UTG.RLP-BW e.V.

16.3 Bei Auflösung oder Aufhebung der UTG.RLP-BW e.V. oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins,  an  die Ditib Türkisch  Islamische Union der Anstalt für Religion e.V. in Köln die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, wie die Satzung der UTG.RLP-BW es Vorsieht.

16.4 Bei Unstimmigkeiten gelten die aktuellen Vereinsgesetze in Deutschland.

§ 17 Inkrafttreten

Diese Satzung  besteht aus 17 Paragraphen.

Bei der Gründungsversammlung am 27.02.2016 in Ludwigshafen würde die Satzung angenommen, bestätigt und tritt durch die Eintragung in das Vereinsregister  Amtsgericht Ludwigshafen  in Kraft.